Die freiwillige Versicherung
Ihr persönliches Mehr
Die Beschäftigten der ZVK-Mitgliedseinrichtungen haben die Möglichkeit, ihre Betriebsrentenleistung über die von der ZVK-Sparkassen angebotene freiwillige Versicherung aufzustocken. Dieses geschieht durch individuell von dem Versicherten bestimmte Beiträge.
Allgemeine Informationen
Der Beginn der Rentenleistung in der freiwilligen Versicherung orientiert sich wie in der Pflichtversicherung an dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Die freiwillige Versicherung beinhaltet neben der Altersrentenleistung grundsätzlich auch den Anspruch auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentenleistung. Letztere Risiken können jedoch auch jederzeit mit Wirkung für die zukünftigen Beitragsleistungen einzeln oder gesamt abgewählt werden, wodurch sich bei gleicher Beitragsleistung die Altersrentenleistung entsprechend erhöht. Ausgeschlossene Risiken können mit Wirkung für zukünftige Beitragsleistungen jederzeit wieder eingeschlossen werden.
Der Betriebsrentenanspruch ist sofort unverfallbar und somit unabhängig von der in der Pflichtversicherung zurückzulegenden zzt. 60-monatigen Wartezeit. Die Höhe der Betriebsrentenleistung bemisst sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge.
Die freiwillige Versicherung kann einzeln oder kombiniert in der Form der Nettoentgeltumwandlung, der Bruttoentgeltumwandlung unter Nutzung des § 3 Nr. 63 EStG oder ggf. des § 40b EStG a. F. (über die Nutzungsmöglichkeiten informieren Sie sich bei Ihrer Personalabteilung oder den Mitarbeiter/innen der ZVK-Sparkassen) sowie unter Inanspruchnahme der Zulagenförderung („Riester-Rente“) genutzt werden.
Fragen & Antworten
Die freiwillige Versicherung kann im Wege der
- Bruttoentgeltumwandlung
- Nettoentgeltumwandlung
- Zulagenförderung (so genannte „Riester-Rente“)
für den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung genutzt werden. Darüber hinaus kann, wenn ein anderer Durchführungsweg im Rahmen staatlicher Fördermaßnahmen günstiger erscheint, jederzeit ein Wechsel des Durchführungsweges mit Wirkung für zukünftige Beiträge vorgenommen werden. Auch die Kombination der Durchführungswege ist möglich.
Die freiwillige Versicherung sieht grundsätzlich die Zahlung von Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentenleistungen vor. Die Risiken „Erwerbsminderung“ und/oder „Hinterbliebenenrentenleistungen“ sind abwählbar. Im Falle ihrer Abwahl fällt bei gleicher Beitragsleistung die Altersrentenleistung entsprechend höher aus. Die gewählten Risiken können jederzeit mit Wirkung für die zukünftig gezahlten Beiträge verändert werden. Für die bereits gezahlten Beitragsleistungen verbleibt es aber bei der gewählten Risikoabsicherung.
Hinweis: Da sich der Betriebsrentenanspruch in der freiwilligen Versicherung an den eingezahlten Beiträgen orientiert und sich erst im Laufe der Jahre von Beitrag zu Beitrag entwickelt, ist die freiwillige Versicherung bei geschlossenen Darlehensverträgen anfänglich kein Instrument z. B. für die kurzfristige Absicherung des Risikos „Erwerbsminderung“.
Jeder Beschäftigte eines Mitglieds der ZVK-Sparkassen kann eine freiwillige Versicherung begründen.
Die freiwillige Versicherung muss schriftlich auf einem von der Kasse erstellten Antragsformular beantragt werden. Nach Eingang des Antrages wird durch die Kasse ein Versicherungsschein aus- und dem Versicherten zur Verfügung gestellt. Dem Versicherten steht allerdings das Recht zu, innerhalb einer einmonatigen Widerspruchsfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Beendigung der Beschäftigung kann, wenn kein neues Beschäftigungsverhältnis zu einem Mitglied der Kasse begründet wird, die Fortführung der freiwilligen Versicherung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten beantragt werden. Hierbei ist die Fortführung der freiwilligen Versicherung durch Beitragszahlungen im Rahmen der Nettoentgeltumwandlung und der Zulagenförderung möglich.
Sofern der freiwillig Versicherte in ein neues Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied der ZVK-Sparkassen eintritt, kann die freiwillige Versicherung unabhängig von der o. g. Frist jederzeit neu begründet werden, und zwar wiederum unter Inanspruchnahme aller drei oben näher beschriebenen Durchführungswege.
Wird die freiwillige Versicherung nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht fortgeführt, bleiben die bis dahin erworbenen Anwartschaften innerhalb einer beitragsfreien Versicherung bestehen und kommen später bei Eintritt des Versicherungsfalles zur Auszahlung.
Die Beiträge sind, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, über den Arbeitgeber an die ZVK-Sparkassen zu zahlen. Im Falle des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses z. B. aufgrund einer Elternzeit ist es zulässig, dass die ZVK-Sparkassen den Beitrag von dem freiwillig Versicherten einzieht.
Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet und entscheidet sich der freiwillig Versicherte für die Fortführung seiner freiwilligen Versicherung, werden die Beiträge nach erteilter Einzugsermächtigung durch die ZVK-Sparkassen eingezogen.
Beiträge sind grundsätzlich mindestens in Höhe von 10,00 € monatlich zu zahlen, sofern allerdings die Zulagenförderung in Anspruch genommen wird, ist auch eine geringere Beitragsleistung zulässig.
Entscheidet sich der freiwillig Versicherte für den Durchführungsweg "Bruttoentgeltumwandlung", ist eine Regelung innerhalb des Betriebsrentenrechts zu beachten, wonach die Bruttoentgeltumwandlung jährlich mindestens in Höhe von 1/160tel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV zu erfolgen hat.
Einen Höchstbetrag in diesem Sinne gibt es nicht. Da die Kasse jedoch nicht im Sinne einer "Kapitalsammelstelle – sprich Bankenfunktion" agieren darf, sind Beiträge in einer Größenordnung von jährlich ca. 5.000,- € rechtlich unbedenklich.
Da sich die Höhe der Rentenanwartschaft aus den eingezahlten Beiträgen entwickelt, ist jederzeit eine Änderung im Sinne einer Herabsetzung oder Erhöhung der eingezahlten Beiträge zulässig. Auch eine Aussetzung der Beitragszahlung ist unproblematisch.
Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob zum einen ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes stattfindet und somit eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes zuständig bleibt oder zum anderen ein Wechsel zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes stattfindet. In letzterem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Begründung der freiwilligen Versicherung an.
Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme "Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder"
Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber und ist dieser auch Mitglied der ZVK-Sparkassen, kann die freiwillige Versicherung über diesen neu begründet werden und die bestehenden Anwartschaften können durch weitere Beitragszahlungen ausgebaut werden.
Ist der neue Arbeitgeber zwar nicht Mitglied der ZVK-Sparkassen, aber Mitglied einer anderen kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung, besteht die Möglichkeit der Übertragung der in der ZVK-Sparkassen in der freiwilligen Versicherung erworbenen Anwartschaft auf die neu zuständige Zusatzversorgungseinrichtung. Aufgrund entsprechender Überleitungsvereinbarungen gilt dieses unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der freiwilligen Versicherung in der ZVK-Sparkassen. Darüber hinaus ist die Übertragung jederzeit möglich.
Die Übertragung führt nicht automatisch zu einer gleich hohen Rentenanwartschaft bei der annehmenden Zusatzversorgungseinrichtung. Daher haben sich die der Überleitungsvereinbarung angeschlossenen Zusatzversorgungseinrichtungen darauf verständigt, dass der freiwillig Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach durchgeführter Überleitung von der Überleitung zurücktreten kann und die zunächst übergeleiteten Rentenanwartschaften wieder bei der bisher zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung „aktiviert“ werden.
Arbeitgeberwechsel außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie "Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder"
Bietet der neue Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung an oder ist er Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, hat der Arbeitnehmer das Recht, seine Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung auf eine dieser Einrichtungen übertragen zu lassen (Portabilität). Die Übertragung erfolgt im Rahmen der Weiterleitung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Barwertes.
Die Übertragung auf Basis dieser Portabilität führt aber keinesfalls zu einer gleich hohen monatlichen Betriebsrentenanwartschaft, da jede Einrichtung anderen versicherungsmathematischen Gesetzmäßigkeiten unterliegt bzw. andere Risikoabsicherungen in Bezug auf Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrentenleistungen vornimmt. Vor der Beantragung einer solchen Übertragung empfiehlt es sich daher, die bisherigen Anwartschaften mit den zu erwerbenden zu vergleichen. Die Rückabwicklung einer einmal vorgenommenen Übertragung ist nicht möglich.
Zu beachten ist, dass das Recht auf Portabilität vom Gesetzgeber erst zum 1. Januar 2005 eingeführt wurde und aus diesem Grunde nur für Verträge gilt, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Für alle vor dem 1. Januar 2005 geschlossenen freiwilligen Versicherungen ist somit die Portabilität ausgeschlossen.
So wie in der vorherigen Frage beschrieben die Übertragung von in der freiwilligen Versicherung der ZVK-Sparkassen erworbenen Anwartschaften auf andere Einrichtungen möglich ist, besteht auch umgekehrt unter den gleichen Voraussetzungen das Recht auf Übertragung von Barwerten in die freiwillige Versicherung.
Freiwillig Versicherte haben die Möglichkeit, sich die eingezahlten Beiträge abfinden zu lassen. Dies erfolgt dadurch, dass die eingezahlten Beiträge ohne Verzinsung in Höhe von 95 v. H. wieder ausgekehrt werden. Im Verhältnis zu sonstigen Rückkaufswerten aus der Sicht des Versicherten eine insgesamt erfreuliche Regelung.
Trotzdem empfiehlt es sich, von einer solchen Abfindung Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Beitragszahlung empfangene Steuer- und Abgabenvorteile sowie Zulagen sind in einem solchen Fall nämlich zurückzuzahlen. Interessanter als der mögliche Rückkauf ist daher sicherlich die Möglichkeit der Kapitalisierung der Betriebsrentenanwartschaft zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Die freiwillige Versicherung kann jederzeit auf schriftliche Erklärung der/des Versicherten beitragsfrei gestellt werden. Sofern das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, kann zu jedem Zeitpunkt die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis muss die Wiederaufnahme der Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden erklärt werden.
Der freiwillig Versicherte erhält jährlich im I. Quartal des Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Information über die gezahlten Beiträge, gutgeschriebenen Zulagen und erworbenen Rentenanwartschaften.
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Hinweise zur Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage der Freiwilligen Versicherung
(€-Angaben per Ende 2023 zu Buchwerten)
Entsprechend der EU-Offenlegungs-Verordnung (EU) 2019/2088 haben auch die Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung die Nachhaltigkeit ihrer Kapitalanlage offenzulegen, sofern sie Produkte direkt anbieten. Aufgrund einer tarifvertraglichen Vorgabe (§ 26 Abs. 1 ATV-K) bietet die ZVK-Sparkassen neben der tariflichen Pflichtversicherung auch eine Freiwillige Versicherung an. Dort können die Mitarbeiter der ZVK-Mitgliedsunternehmen durch eigene Beiträge eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufbauen (Riester-Produkt). Daher hat die ZVK-Sparkassen die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage in der Freiwilligen Versicherung offenzulegen.
Die Freiwillige Versicherung (Vermögen rd. 92,6 Mio. €) ist deutlich kleiner als die Pflichtversicherung (rd. 2,64 Mrd. €). Es gibt daher keine eigene Kapitalanlagestrategie in der Freiwilligen Versicherung. Die Kapitalanlage in der Freiwilligen Versicherung folgt der Anlagestrategie in der Pflichtversicherung.
Analog zur Pflichtversicherung wurde auch in der Freiwilligen Versicherung ein risikoarmes Anleihe-Portfolio mit sehr langen Anlagezeiträumen aufgebaut, das sog. Direktportfolio. Das o. g. Vermögen wird hierbei ausschließlich in Euro nominierten Pfandbriefen erster Bonität gehalten, beispielweise Anleihen deutscher Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland, in europäischen Staatsanleihen (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Niederlande, Österreich) oder der EIB als supranationale Einrichtung.
Die Kasse ist sich der hohen Bedeutung des Themas Nachhaltigkeit bewusst. Daher hat sie im ersten Halbjahr 2022 erneut das bestehende Gesamtengagement (Pflicht- und Freiwillige Versicherung) auf der Basis von ESG-Research-Daten des Börsenindexentwicklers MSCI bewerten lassen. Dieses Rating, welches sich derzeit als eine Art Marktstandard in Sachen Nachhaltigkeit herauszustellen scheint, berücksichtigt Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien der Produkte und Emittenten. In diesem erneuten Bewertungslauf hat das Gesamtportfolio der ZVK-Sparkassen nach anfänglichem A-Rating nunmehr ein AA-Rating erzielt und liegt damit bereits heute in einem (sehr) guten Bereich.
Wichtiger Hinweis:
Die vorgenannten Ausführungen erfüllen lediglich die geforderten Informations- und Offenlegungspflichten der Offenlegungs-VO. Im Sinne dieser Taxonomie-Verordnung stellt die Freiwillige Versicherung der Kasse aber weiterhin lediglich ein konventionelles Produkt dar, sodass wir entsprechend dieser Verordnung zu der Aufnahme des folgenden Hinweises verpflichtet sind: „Die diesem Finanzprodukt zugrundeliegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“
Derzeit prüft die Kasse, ob es weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich der Verbesserung der Nachhaltigkeit gibt. Hierbei strebt die Kasse aufgrund des administrativen Aufwandes im Zuge hiermit verbundener spezieller Anforderungen jedoch nicht an, ein Produkt im Sinne der Artikel 8 oder 9 der Offenlegungs-VO anzubieten.
Förderung der freiwilligen Versicherung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Förderung der freiwilligen Versicherung bei der ZVK.
Für Beitragszahlungen innerhalb der freiwilligen Versicherung kann zum einen die staatliche Förderung im Zusammenhang mit einer Bruttoentgeltumwandlung in Anspruch genommen werden sowie zum anderen die Zulagenförderung einschließlich Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG nach dem Einkommenssteuergesetz.
Der Vorteil der Bruttoentgeltumwandlung liegt darin, dass der Arbeitnehmer, indem er auf einen Teil seines Gehaltes zugunsten einer betrieblichen Altersversorgungszusage verzichtet, sein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt reduziert und unterm Strich hierdurch seine zusätzliche betriebliche Altersversorgung staatlich gefördert erhält.
Analog zur Pflichtversicherung können über § 3 Nr. 63 EStG Beiträge bis zur Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2024: 7.248,00 €) steuerfrei im Rahmen einer Bruttoentgeltumwandlung in die Freiwillige Versicherung eingezahlt werden. Ebenfalls analog zur Pflichtversicherung kann ab dem 1. Januar 2018 nur noch der Arbeitnehmer in der freiwilligen Versicherung über den § 40b EStG in einer vor dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung (i. F. "a. F.") verfügen, der bereits vor dem 1. Januar 2018 einen Beitrag innerhalb einer kapitalgedeckten Finanzierung (z. B. Direktversicherung, Pflichtversicherung in der ZVK-Sparkassen in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2017) nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert hat. Der auf dieser Basis im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung entrichtete Beitrag wird mit rd. 22,5 % pauschal versteuert. Die Inanspruchnahme des § 40 EStG a. F. verringert in entsprechender Höhe das Kontingent nach § 3 Nr. 63 EStG.
Aufgrund entsprechender Regelungen in der Sozialversicherungsentgelt- verordnung (SvEV) sind die nach § 3 Nr. 63 EStG (ggf. § 100 EStG) steuerfreien Beitragsleistungen bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2024: 3.624,00 €) sozialversicherungsfrei. Für nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuerte Beiträge werden dann keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig, wenn der Beitrag aus einer Einmalzahlung erbracht wird. Eine Anrechnung auf das Kontingent des § 3 Nr. 63 EStG erfolgt in diesem Falle nicht. Die arbeitgeberseitig im Rahmen der bestehenden Pflichtversicherung verbrauchten Freibeträge werden auf das o. g. Kontingent angerechnet.
Weiterhin ist geregelt, dass dem Arbeitnehmer
- die o. g. Grenzen nur einmal jährlich zustehen, und zwar bei mehreren gleichzeitig vorhandenen Dienstverhältnissen aus dem zeitlich ersten Dienstverhältnis,
- nur noch die Steuerfrei- und Pauschalsteuerbeträge zur Verfügung stehen, die vom Arbeitgeber für Beitragsleistungen innerhalb einer bestehenden Pflichtversicherung noch nicht verbraucht sind.
Die Reduzierung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte wirkt sich insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Aufgrund des geringeren Entgelts werden in diesem Versicherungszweig geringere Entgeltpunkte erzielt, was sich rentenmindernd auswirkt. Aufgrund der durch die Bruttoentgeltumwandlung gleichzeitig aber neu erworbenen Betriebsrentenanwartschaften werden diese Einbußen aber mehr als kompensiert.
Betreffend der Kranken- und Arbeitslosenversicherung kann es bei Geltendmachung von Krankengeld- oder Arbeitslosengeldansprüchen ggf. zu Kürzungen kommen. Nähere Informationen sind beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu erfragen.
Nach den Regelungen im Abschnitt XI. (Altersvorsorgezulagen) des Einkommenssteuergesetzes können nach § 10 a Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Personen einen Anspruch auf Altersvorsorgezulagen (Grund- und Kinderzulagen) geltend machen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines Sonderausgabenabzuges nach § 10 a EStG. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Fördermittel ist, das Altersvorsorgebeiträge im Sinne des Einkommenssteuergesetzes aus dem Nettoeinkommen in einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden.
Grund- und Kinderzulage
Das EStG sieht ab dem Jahr 2018 eine höchstmögliche Grundzulage von 175,00 € vor. Bei noch nicht vollendetem 25. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns erhöht sich die Grundzulage einmalig um 200,00 €.
Die Kinderzulage beträgt für jedes vor 2008 geborene kindergeldberechtigte Kind max. 185,00 €. Für jedes ab 2008 geborene kindergeldberechtigte Kind sind dieses max. 300,00 €.
Um jeweils die maximale Grund- und Kinderzulage zu erhalten, muss der Zulagenberechtigte seit dem Jahr 2008 insgesamt einschließlich Zulage 4 v. H. seiner im vorangegangenen Kalenderjahr zur gesetzlichen Rentenversicherung verbeitragten Einnahmen in den Altersvorsorgevertrag einzahlen, maximal 2.100,00 €. Zu den zur gesetzlichen Rentenversicherung verbeitragten Einnahmen zählen neben dem Bruttoarbeitsentgelt auch ggf. seitens der Sozialversicherungsträger gezahlte Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld).
Sonderausgabenabzug
Neben der Gewährung von Zulagen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) sieht der Gesetzgeber noch eine weitere Förderung vor, nämlich den so genannten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Sonderausgabenabzug, der nicht mit den sonstigen steuerrechtlich geltend zu machenden Sonderausgaben nach § 10 EStG im Zusammenhang zu sehen ist.
Der Sonderausgabenabzug wird über die Einkommenssteuererklärung geltend gemacht. Hierzu meldet die ZVK-Sparkassen als Anbieter der ZfA nach § 10a EStG die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge.
Die Finanzverwaltung prüft anhand des geltend gemachten Sonderausgabenabzuges, ob über die vom Zulagenamt gewährten Zulagen hinaus noch eine Einkommenssteuererstattung vorzunehmen ist. Dabei stellt die Finanzverwaltung das zu versteuernde Einkommen und die sich daraus ergebende Steuerlast mit und ohne Sonderausgabenabzug gegenüber und ermittelt unter Berücksichtigung der gewährten Zulagen die zusätzlich zu gewährende Steuerentlastung.
Die nachfolgenden Beispiele stellen das oben beschriebene Verfahren stark vereinfacht dar.
Der freiwillige Versicherte ist nicht verpflichtet, die o. g. staatlichen Förderungen in Anspruch zu nehmen. Insofern kann auch eine Nettolohnumwandlung vorgenommen und auf Förderungen verzichtet werden.
Innerhalb des für die kommunalen Arbeitgeber geltenden "Entgeltumwandlungstarifvertrages" ist geregelt, dass die vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen für eine Bruttoentgeltumwandlung genutzt werden können. Da die Umwandlung innerhalb der o. g. Grenzen steuerfrei und somit staatlich gefördert erfolgt, entfällt allerdings die Geltendmachung der Arbeitnehmersparzulage im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Eine doppelte staatliche Förderung findet somit nicht statt.
Vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt ist, dass vermögenswirksame Leistungen nicht im Rahmen der Zulagenförderung (Riester-Rente) eingezahlt werden können.
Der Gesetzgeber sieht hier keine Begrenzung vor, sodass die steuer- und die sozialversicherungsrechtlichen Vorteile der Bruttoentgeltumwandlung zusätzlich zur Zulagenförderung genutzt werden können.
Sofern der freiwillig Versicherte sich nur für einen der o. g. Durchführungswege entscheidet, kann er bei der Feststellung, dass der andere Durchführungsweg aufgrund veränderter Rahmenbedingungen günstiger erscheint, jederzeit seinen Vertrag umstellen.
Betriebsrentenleistungen, die auf staatlich geförderten Beitragsnachleistungen basieren, unterliegen der nachgelagerten Versteuerung. Dies gilt somit für Beitragsleistungen, für die die Zulagenförderung oder die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen wurde.
Betriebsrentenleistungen, die auf versteuerten Beiträgen – einschließlich der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. – beruhen, unterliegen dahingehend lediglich der Ertragsanteilsbesteuerung. Unter Ertragsanteil ist vereinfacht die Versteuerung des – während der Vertragslaufzeit auf das eingezahlte Vermögen – erhaltenen Zinses zu verstehen.
Leistungen der freiwilligen Versicherung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Leistungen der freiwilligen Versicherung der ZVK.
Neben der eigentlichen Antragstellung ist für die Geltendmachung des Anspruches auf die erworbene Anwartschaft Voraussetzung, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Es muss keine Wartezeit erfüllt werden.
Zunächst kann der Antrag z. B. wegen Fristwahrung formlos gestellt werden. Für die weitere Bearbeitung ist jedoch das Nachreichen des jeweiligen von der Kasse erstellten Formvordruckes erforderlich.
Analog zur Pflichtversicherung gewährt die ZVK-Sparkassen auch in der freiwilligen Versicherung Betriebsrentenleistungen als zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Der Versicherungsfall orientiert sich grdsl. an dem der Pflichtversicherung.
Die Betriebsrentenleistungen in Bezug auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung werden jedoch nur insoweit und für die Beitragszahlungen gewährt, für die auch die entsprechende Risikoabsicherung erfolgt ist.
Versorgungspunkte aus Beitragsleistungen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls Erwerbsminderung in Ermangelung dessen, dass die diesbezügliche Risikoabsicherung hierin nicht enthalten war, zunächst nicht mit einbezogen werden konnten, werden bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalls (insbesondere Umwandlung der Erwerbsminderungs- in eine Altersrentenleistung) berücksichtigt.
Der Beginn der Betriebsrentenleistung ist grundsätzlich identisch mit dem in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings kennt die freiwillige Versicherung im Gegensatz zur Pflichtversicherung bzw. gesetzlichen Rentenversicherung keine Ruhens- oder Nichtzahlungsvorschriften, sodass mit Rentenbeginn auch die sofortige Zahlungsverpflichtung einsetzt.
Ansprüche aus der freiwilligen Versicherung können innerhalb einer Frist von fünf Jahren schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Höhe der Betriebsrentenleistung aus der freiwilligen Versicherung orientiert sich an den bis zum Rentenbeginn eingezahlten und das Risiko des eingetretenen Versicherungsfalls einschließenden Beiträgen.
Bei Eintritt des Versicherungsfalles werden diese erworbenen und das eingetretene Risiko abdeckenden Versorgungspunkte addiert und mit einem Punktwert von 4,00 € multipliziert. Ggf. ist die so ermittelte Betriebsrentenleistung noch zu mindern um zu berücksichtigende Rentenabschläge aufgrund vorzeitiger Renteninanspruchnahme.
Anders als in der Pflichtversicherung, wo seitens der Tarifvertragsparteien eine verbindliche und arbeitgeberseitig zu erfüllende Leistungszusage ausgesprochen wurde, ist im Bereich der freiwilligen Versicherung die ZVK-Sparkassen wie alle anderen Markteilnehmer von den Entwicklungen des Kapitalmarktes abhängig. Eine verbindliche Aussage über die Höhe möglicher Überschussbeteiligungen und damit der später zu gewährenden Betriebsrentenleistung (im Sinne einer Ablaufleistung) kann daher von unserer Kasse nicht verbindlich getroffen werden und wäre insoweit auch unseriös.
Aufgrund des Verzichts auf
- den Einsatz aufwändigen und kostenintensiven Informationsmaterials,
- Provisionszahlungen an die Mitarbeiter der ZVK-Sparkassen und der Sparkassen und
- ein kostenintensives Geschäftsstellennetz
ist die Kasse aber in der Lage, sich hinsichtlich der zu erwartenden Betriebsrentenleistungen deutlich von seinen Mitbewerbern abzusetzen.
Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1. Juli um 1 v. H. ihres Betrages erhöht.
Die Höhe der Rentenabschläge aufgrund vorzeitiger Renteninanspruchnahme orientiert sich an denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings sind die Rentenabschläge in der Höhe begrenzt auf maximal 10,8 v. H.
Ja, für jeden Monat der Inanspruchnahme nach dem vollendeten 65. Lebensjahr wird die Rentenleistung um 0,5 v.H. erhöht.
Insgesamt stehen dem freiwillig Versicherten drei Alternativen zur Auswahl. Vor einer möglichen Antragstellung empfiehlt es sich aber in jedem Fall, sich über die steuer- und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu informieren. Erste Ziel führende Information erhalten Sie auf Anforderung seitens der ZVK-Sparkassen, Detailinformation sind bei den zuständigen Finanzverwaltungen und Sozialversicherungsträgern zu erfragen.
Zunächst können Betriebsrentenansprüche aus der freiwilligen Versicherung bis zu der in § 3 Abs. 2 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)“ genannten Höhe abgefunden werden. D. h., dass Betriebsrentenansprüche, die 1 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen, auf Antrag des Leistungsempfängers abgefunden – kapitalisiert – werden können.
Darüber hinaus ist unabhängig von der Höhe der erworbenen Anwartschaft zu Beginn der Auszahlungsphase die Teilkapitalisierung zulässig. D. h., dass auf Antrag bis zu 30 v. H. des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt werden. Die laufende freiwillige Betriebsrentenleistung wird entsprechend gekürzt.
Weiterhin ist in Verbindung mit einer Altersrentenleistung die vollständige Auszahlung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals anstelle einer Altersrente möglich. Der diesbezügliche Antrag darf frühestens ein Jahr, muss aber spätestens sechs Monate vor Beginn der Auszahlungsphase gestellt werden.
Hinterbliebenenrentenberechtigt sind der überlebende Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, die leiblichen und angenommenen Kinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Für die aus den dieses Risiko absichernden Beiträgen werden Leistungen in Höhe der Hinterbliebenenrentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten analog für eingetragene Lebenspartner.
Für den hinterbliebenden Ehepartner bedeutet dieses: Ist die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1961 geboren, wird die Betriebsrentenleistung in Höhe von 60 v. H., in allen anderen Fällen in Höhe von 55 v. H. der Betriebsrentenleistung, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat oder im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles Erwerbsminderung bezogen hätte, gezahlt.
Die Halbwaisenrente wird in Höhe von 10 v. H., die Vollwaisenrente in Höhe von 20 v. H. der Betriebsrentenleistung, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat oder im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles Erwerbsminderung bezogen hätte, gezahlt.
Sofern aufgrund eines durchgeführten Eheversorgungsausgleichs erworbene Rentenanwartschaften ausgeglichen wurden, ist der sich hieraus ergebende Kürzungsbetrag bei dem Ausgleichsverpflichteten mit Eintritt des Versicherungsfalles und damit des Rentenbeginns zu berücksichtigten.