Der BGH hat mit Urteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22) die im Juni 2017 durch eine Änderung des ATV-K erneut überarbeiteten Regelungen zur Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für rechtmäßig erklärt. Dabei sei weder die ausschließliche Verwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung noch der nunmehr gleitende Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % zu beanstanden.
Rechtsentwicklung
Die ZVK-Sparkassen informiert über Rechtsentwicklungen in der Zusatzversorgung.
20.09.2023
Rechtmäßigkeit Startgutschrift
30.11.2021
OLG Karlsruhe weist Klage gegen Startgutschriftenermittlung auf Basis des 7. Änderungstarifvertrages zum ATV-K zurück
Das Oberlandesgericht hat mit mehreren Urteilen vom 30. November 2021 über die Startgutschriften von Versicherten entschieden, die zum Zeitpunkt der Reform des Zusatzversorgungsrechts des öffentlichen und kirchlichen Dienstes zu den so genannten "rentenfernen Jahrgängen" zählten.
19.06.2018
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass die Fachgerichte einen Anspruch ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente verneint haben, obwohl das umfassend reformierte Zusatzversorgungsrecht in einzelnen Elementen gegen das Gleichheitsgebot verstößt.
09.03.2016
BGH erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte für unwirksam
Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Bundesgerichtshof erklärt auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam.
11.06.2015
Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Der Dritte Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit am 11. Juni 2015 veröffentlichtem Beschluss erneut eine Verfassungsbeschwerde gegen den Systemwechsel zum Ende des Jahres 2001 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und dessen Auswirkungen für so genannte rentenferne Jahrgänge nicht zur Entscheidung angenommen.