Der BGH hat mit Urteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22) die im Juni 2017 durch eine Änderung des ATV-K erneut überarbeiteten Regelungen zur Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für rechtmäßig erklärt. Dabei sei weder die ausschließliche Verwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung noch der nunmehr gleitende Anteilssatz von 2,25 % bis 2,5 % zu beanstanden.
20. September 2023