Die Pflichtversicherung
Besser versorgt im Alter
Die Arbeitnehmer der ZVK-Mitgliedseinrichtungen unterliegen nach Maßgabe des „Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K)“ der Versicherungspflicht in der ZVK-Sparkassen.
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der Pflichtversicherung erwirbt der Pflichtversicherte nach Zurücklegung einer Wartezeit von grundsätzlich 60 nicht zwingend zusammenhängenden Beitragsmonaten einen unverfallbaren Anspruch auf Betriebsrentenleistung. Die Betriebsrentenleistung orientiert sich hinsichtlich ihres Beginns an dem Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, bei Eintritt des Versicherungsfalles „Erwerbsminderung“ oder bei Tod in Form von Hinterbliebenenrentenleistungen gewährt. Die Höhe der Betriebsrentenleistung bemisst sich nach der Höhe des während der Pflichtversicherung erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes.
Finanziert wird die Pflichtversicherung durch einen Beitrag in Höhe von 5,8 v. H. des an den Versicherten gezahlten zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes. Hiervon tragen auf Basis des derzeitigen Tarifrechts der Arbeitgeber 5,4 % und der Arbeitnehmer 0,4 %.
Fragen & Antworten
Grundlage für das von der ZVK-Sparkassen angewandte Zusatzversorgungsrecht bildet der "Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal – ATV-K)".
Die tarifvertraglichen Vorgaben sind in das Statut der Kasse zu übernehmen. Neben diesen tarifvertraglichen Vorgaben regelt das Statut darüber hinaus insbesondere die Organisationsstruktur, die Finanzierung und das Rechnungswesen.
Beschäftigte, d. h. Arbeitnehmer und Auszubildende, eines der Kasse angeschlossenen Mitglieds, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet wird, die Wartezeit erfüllen können.
Hierzu zählen insbesondere Beschäftigte, die
- bis zum Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet wird, die Wartezeit nicht mehr erfüllen können,
- über eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen verfügen,
- eine Vollrente wegen Alters erhalten und
- geringfügig beschäftigt sind im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung).
Da die Pflichtversicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages durchgeführt wird, ist der Arbeitgeber für die Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht zuständig. Er nimmt insoweit auch die notwendigen Meldungen vor.
Die Pflichtversicherung beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind und endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen entfallen.
Hier ist zum einen zu unterscheiden zwischen der noch verfallbaren und der unverfallbaren Anwartschaft sowie zum anderen, ob bei Beendigung der Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht.
Unverfallbare Anwartschaft
Unverfallbar ist eine Anwartschaft dann, wenn die Wartezeit erfüllt ist oder eine Teilunverfallbarkeit aufgrund zu beachtender Regelungen im "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)" gegeben ist (z. B. aufgrund geleisteter Arbeitnehmereigenbeteiligung). In diesem Falle wird, sofern keine neue Pflichtversicherung in der ZVK-Sparkassen oder einer anderen Zusatzversorgungsversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (ZVK/VBL) begründet wird, die Versicherung als beitragsfreie (Pflicht-)Versicherung fortgeführt. Da es sich um eine unverfallbare Anwartschaft handelt, kann mit Eintritt des Versicherungsfalles der Anspruch auf die Rentenleistung gegenüber der ZVK-Sparkassen geltend gemacht werden.
Bezüglich Übertragbarkeit auf andere betriebliche Altersversorgungseinrichtungen siehe Überleitung/Portabilität.
Verfallbare Anwartschaft
Solange die Wartezeit nicht erfüllt ist, handelt es sich um eine verfallbare Anwartschaft. Zunächst wird die Versicherung als beitragsfreie (Pflicht-)Versicherung fortgeführt. Wird keine erneute Pflichtversicherung in der ZVK-Sparkassen oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (ZVK/VBL) begründet, kann bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf Rentenleistung geltend gemacht werden.
Versicherungsfall ist bei Beendigung der Pflichtversicherung eingetreten
Sofern die Wartezeit bei Beendigung der Pflichtversicherung erfüllt ist oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls als erfüllt gilt, kann der Anspruch auf die Betriebsrentenleistung geltend gemacht werden.
Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine erneute zusatzversorgungspflichtige Beschäftigung diese erfüllt und die Betriebsrentenleistung bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalls (z. B. Umwandlung einer Erwerbsminderungsrentenleistung in eine Altersrente) beansprucht werden.
Versicherungsfall ist bei Beendigung der Pflichtversicherung nicht eingetreten
In diesem Fall wird die Pflichtversicherung in eine beitragsfreie (Pflicht-)Versicherung umgewandelt. In Abhängigkeit von der Wartezeiterfüllung bleiben die aus der Pflichtversicherung erworbenen Anwartschaften als verfallbare oder unverfallbare bestehen.
Bei Begründung einer erneuten Pflichtversicherung in der ZVK-Sparkassen oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (ZVK/VBL) werden diese Versicherungszeiten wieder aktiviert, sodass die erworbenen Anwartschaften weiter ausgebaut werden. Darüber hinaus kann aufgrund dieser Versicherungszeiten durch Erfüllung der Wartezeit aus einer verfallbaren eine unverfallbare Anwartschaft werden.
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Das Punktemodell der Pflichtversicherung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Punktemodell der Pflichtversicherung.
Hierbei handelt es sich um ein von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vorgegebenes auf versicherungsmathematischen Grundsätzen basierendes Berechnungssystem. Innerhalb des Punktemodells ist festgelegt, in welcher Höhe der Pflichtversicherte Rentenanwartschaften aufgrund von – in der Regel mit zusatzversorgungspflichtigen Entgelten unterlegten – Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erwirbt. Die in jedem Kalenderjahr erzielten Versorgungspunkte werden bei Rentenbeginn addiert und bilden die Grundlage für die Ermittlung der Betriebsrentenleistung.
Die Versorgungspunkte werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ermittelt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben.
Die Anzahl der Versorgungspunkte ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltes zum so genannten Referenzentgelt (1.000,00 €), multipliziert mit dem Altersfaktor.
Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung des eingezahlten Kapitals von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v. H. während des Rentenbezuges. Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles Erwerbsminderung ebenso berücksichtigt wie das Risiko der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung.
Altersfaktortabelle
Ein Versorgungspunkt ist 4,00 € Monatsrente wert.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn.
Folgende Entgelte stellen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar:
Hierzu zählen insbesondere:
- alle tariflichen Bestandteile des Entgelts, die durch Tarifvertrag ausdrücklich nicht als zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
- über- und außerverträgliche Entgeltbestandteile, soweit sie durch Betriebs-, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
- Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Beschäftigten,
- Krankengeldzuschüsse,
- einmalige Zahlungen, die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts, des Ruhens oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
- vermögenswirksame Leistungen,
- geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,
- Zuschüsse wie z. B. Fahrkosten- oder Essenszuschüsse,
- Kassenverlustentschädigungen,
- Aufwandsentschädigungen,
- Tantiemen,
- Provisionen,
- Abschlussprämien,
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- und außertarifliche Leistungen.
Die Versorgungspunkte werden in Höhe von 90 v. H. der Versorgungspunkte, wie sie ohne Altersteilzeitarbeit erzielt worden wären, dem Versorgungskonto gutgeschrieben.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Altersteilzeitvertrag auf Basis des "Tarifvertrages zur Regelung von Altersteilzeitarbeit" oder des "Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte" geschlossen wurde.
Neben Versorgungspunkten aus zusatzversorgungspflichtigen Entgelten ergeben sich Versorgungspunkte für soziale Komponenten, für Altersvorsorgezulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG und als Bonuspunkte.
Hierunter ist zu verstehen, dass dem Versorgungskonto Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne das eine direkte Beitragsleistung diesen Versorgungspunkten gegenübersteht. Das Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen und kirchlichen Dienstes kennt drei soziale Komponenten, nämlich die Mutterschutzzeit, die Elternzeit und die Zurechnungszeit bei Eintritt der Versicherungsfälle „Erwerbsminderung“ oder „Tod“ in Form von Hinterbliebenenrentenleistungen.
Mutterschutzzeit
Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz ruht, werden Versorgungspunkte in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit ein Entgelt auf Basis des § 21 TVöD (= Urlaubslohn) oder einer vergleichbaren tariflichen Regelung gezahlt worden wäre.
Elternzeit
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht sowie für Zeiten nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (Schutzfrist für die Zeit nach der Geburt des Kindes) werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,00 € in diesem Monat ergeben würden.
Zurechnungszeit
Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden zu diesem Zeitpunkt Pflichtversicherten – nicht beitragsfrei Versicherten – Zurechnungszeiten gewährt. Für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate werden so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht. Gleiches gilt bei Eintritt des Versicherungsfalles Tod mit sich anschließender Hinterbliebenenrentenleistung.
Dieses betrifft nur einen begrenzten Personenkreis der Pflichtversicherten. Es handelt sich hier um Beschäftigungsverhältnisse, in denen der Arbeitgeberbeitrag an die ZVK-Sparkassen voll oder teilweise der individuellen Versteuerung nach § 19 EStG durch den Arbeitnehmer zu unterwerfen ist und/oder wo die Arbeitnehmereigenbeteiligung aus dem Nettoarbeitsentgelt entrichtet wurde. Hiervon betroffen sind Beschäftigungsverhältnisse, die zum einen als so genanntes 2. Dienstverhältnis im Sinne des Einkommenssteuerrechts beurteilt werden oder zum anderen in denen aufgrund der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts die Steuerfrei- und ggf. Pauschalsteuergrenzen des Einkommenssteuerrechts ausgeschöpft bzw. überschritten werden.
Der in Frage kommende Personenkreis wird über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zulagenförderung durch die ZVK-Sparkassen jährlich neu informiert. Der Versicherte entscheidet aufgrund der gegebenen Informationen selbst, ob er für sich die Zulagenförderung in Anspruch nehmen und den Antrag auf Grund- und ggf. Kinderzulage stellen will.
Hierbei handelt es sich um Überschussbeteiligungen, die auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung den Versorgungskonten in Form von Bonuspunkten gutgeschrieben werden.
Beiträge zur Pflichtversicherung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Beiträgen der Pflichtversicherung.
Finanziert wird die Pflichtversicherung durch einen Beitrag in Höhe von 5,8 v. H. des an die/den Versicherte/n gezahlten zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes. Hiervon tragen auf Basis des derzeitigen Tarifrechts der Arbeitgeber 5,4 % und der Arbeitnehmer 0,4 %.
Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer zu tragen und an die ZVK-Sparkassen abzuführen.
Da es sich bei der ZVK-Sparkassen im Abrechnungsverband „Pflicht-, beitragsfrei Versicherte und Neurentner ab 1. Januar 2003“ um eine kapitalgedeckte Zusatzversorgungseinrichtung handelt, kommen die steuerrechtlichen Regelungen des Einkommenssteuergesetzes für kapitalgedeckte Pensionskassen zur Anwendung. D. h, dass vorrangig § 3 Nr. 63 EStG zur Anwendung kommt. Demnach sind die Beiträge des Arbeitgebers und die Arbeitnehmereigenanteile an die ZVK-Sparkassen bis zur Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2024: 7.248,00 €) steuerfrei. Ein darüberhinausgehender Beitrag wäre vom Arbeitnehmer über § 19 EStG individuell zu versteuern. In Ausnahmefällen kann ggf. noch der § 40b EStG in einer vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (a. F.) zur Anwendung kommen, wobei eine Verpflichtung zu dessen Nutzung allerdings nicht besteht. § 40b EStG a. F. lässt für einen Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmereigenanteil bis zur Höhe von 1.752,00 € dessen Pauschalversteuerung zu. Die Nutzung der Pauschalversteuerung führt zu einer entsprechenden Verringerung des steuerfreien Kontingents nach § 3 Nr. 63 EStG. Wird also die Pauschalversteuerungsmöglichkeit in voller Höhe in Anspruch genommen, verringert sich das steuerfreie Volumen nach § 3 Nr. 63 EStG entsprechend auf 5.496,00 € (7.248,00 € ./. 1.752,00 €). Die Pauschalsteuer nach § 40b EStG a. F. beträgt rund 22,5 % bezogen auf den entrichteten Arbeitgeberbeitrag. Mit dem 1. Januar 2018 kann nur noch der Arbeitnehmer über den § 40b EStG a. F. verfügen, der bereits vor dem 1. Januar 2018 einen Beitrag innerhalb einer kapitalgedeckten Finanzierung (z. B. Direktversicherung, Pflichtversicherung in der ZVK-Sparkassen in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2017) nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert hat.
Demzufolge fällt nicht unter diesen Anwendungsbereich ein Beschäftigter, der den § 40b EStG (alter oder neuer ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) innerhalb einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung (z. B. kommunale Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) für sich genutzt hat.
Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen ergeben sich daher die folgenden Alternativlösungen:
Beiträge zur Pflichtversicherung sind insoweit, wie sie bis zu einem Betrag von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2024: 3.624,00 €) nach § 3 Nr. 3 EStG und ggf. nach § 100 EStG steuerfrei gezahlt werden, nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterworfen. Darüber hinaus gehende Beiträge unterliegen der Beitragspflicht bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung. Sofern für Pflichtbeiträge ergänzend der § 40b EStG a. F. genutzt wird, sind auch diese Pflichtbeiträge nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Eine Beitragserstattung für vom Arbeitgeber im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages geleistete Beiträge ist nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wartezeit erfüllt ist oder nicht.
Für vom Arbeitnehmer geleistete Eigenanteile (in der Pflichtversicherung in der ZVK-Sparkassen für Versicherungszeiten bis einschließlich 1977 und in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 der Fall) besteht bei noch nicht erfüllter Wartezeit ein Anspruch auf Erstattung. Der Antrag auf Erstattung muss schriftlich gestellt werden. Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen (Aufnahmeschein, Versicherungsnachweise u. a.) sind diesem Antrag beizufügen. Mit der Beantragung erlöschen alle Rechte aus der Versicherung. Erstattete Eigenanteile können später nicht wieder neu eingezahlt werden. Es empfiehlt sich daher, vor Beantragung der Beitragserstattung Kontakt mit der ZVK-Sparkassen aufzunehmen.
Die seit 2019 geleisteten Eigenanteile zur ZVK-Sparkassen sind nicht erstattungsfähig. Die sich hieraus ergebenden Anwartschaften sind aufgrund gesonderter betriebsrentenrechtlicher Regelungen sofort unverfallbar und führen somit auch bei nicht erfüllter tariflicher Wartezeit zu einer Rentenanwartschaft (sogenannte "Teilunverfallbarkeit").
Leistungen der Pflichtversicherung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Leistungen der Pflichtversicherung.
Aus der Pflichtversicherung heraus wird eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung erworben. Beihilfen werden keine erbracht.
Der Anspruch auf die erworbene Anwartschaft setzt voraus, dass der Versicherungsfall eingetreten und zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit erfüllt ist.
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung orientiert sich an dem Versicherungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung. D. h., dass mit Eintritt des dortigen Versicherungsfalles auch der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung eingetreten ist. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Rente wegen Alters, hier tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung nur dann ein, wenn die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezogen wird.
Soweit vereinzelt Versicherte aufgrund Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, wird durch die ZVK-Sparkassen geprüft, ob der Versicherungsfall bei unterstellter Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten wäre.
Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn 60 Kalendermonate an Umlage- bzw. Beitragsmonaten nachgewiesen sind.
Umlagemonate sind solche, die in der bis zum 31. Dezember 2002 umlagefinanzierten Periode der ZVK-Sparkassen oder bei einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (VBL/ZVK) erworben wurden.
Beitragsmonate liegen vor, wenn diese in der seit dem 1. Januar 2003 in der ZVK-Sparkassen vorhandenen kapitalgedeckten Finanzierung oder einer anderen kapitalgedeckten Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (VBL/ZVK) erworbenen wurden.
Um einen Umlage- oder Beitragsmonat handelt es sich immer dann, wenn an mindestens einem Tag in einem Kalendermonat Aufwendungen für die Pflichtversicherung in Form von Umlagen oder Beiträgen erbracht wurden. D. h., vollständig mit Fehlzeiten (z. B. unbezahlter Urlaub, Bezug von Krankengeld außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraumes bzw. des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss) unterlegte Versicherungszeiten führen, auch wenn das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnis als solches fortbesteht, zu keinem weiteren Umlagemonat.
Die soziale Komponente Elternzeit führt zu keinem Umlage- oder Beitragsmonat. Die soziale Komponente Mutterschutzzeit hingegen stellt insoweit Umlage- bzw. Beitragsmonate dar, wie diese nicht bereits als solche aufgrund geleisteter Umlagen bzw. Beiträge berücksichtigungsfähig sind.
Sofern der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis steht, eingetreten ist, gilt die Wartezeit als erfüllt. Der Nachweis ist durch den Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Teilunverfallbarkeit
Eine Teilunverfallbarkeit ergibt sich, wenn Anwartschaften auf geleistete Arbeitnehmereigenanteile zur ZVK-Sparkassen bei nicht erfüllter Wartezeit basieren. Ferner wenn ein ab dem 1. Januar 2018 bestehendes zusammenhängendes Arbeitsverhältnis länger als drei, aber kürzer als fünf Jahre bestanden hat und zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Ferner im Zuge übertragener Anwartschaften aufgrund eines Eheversorgungsausgleiches.
Es ist nicht Voraussetzung, dass das Pflichtversicherungsverhältnis noch besteht. Auch ein beitragsfrei Versicherter kann bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Leistungen geltend machen, vorausgesetzt, die Wartezeit ist erfüllt. Gleiches gilt im Falle des Todes des beitragsfrei Versicherten für die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen.
Die Betriebsrentenleistung beginnt grundsätzlich zeitgleich mit dem Beginn der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Abweichung ergibt sich dann, wenn Ruhens- oder Nichtzahlungsvorschriften zu beachten sind.
Die ZVK-Sparkassen erbringt ihre Leistungen nur auf Antrag. Hierfür sind die von der Kasse zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtversicherte müssen den Antrag über ihren Arbeitgeber, durch den das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, einreichen. Beitragsfrei Versicherte stellen den Antrag direkt.
Ist der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der Kasse gestellt zu haben, so kann der Antrag nur von dem überlebenden Ehegatten oder den Abkömmlingen nachgeholt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verstorbene selbst einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hat und aufgrund dieses Antrages ein Anspruch auf Gewährung einer Rente besteht.
Ein Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der ZVK-Sparkassen eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden. Das gleiche gilt in Bezug auf eine Mitteilung des Berechtigten, die zu einem höheren Anspruch führt.
Eine erworbene Anwartschaft ist unabhängig davon, ob es sich noch um eine verfallbare oder schon um eine unverfallbare handelt, nicht abfindbar.
Wer ist hinterbliebenenrentenberechtigt im Falle des Todes des Versicherten?
Hinterbliebenenrentenberechtigt sind der überlebende Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, die leiblichen und angenommenen Kinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Hinterbliebenenrentenberechtigt sind der überlebende Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, die leiblichen und angenommenen Kinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Die Betriebsrentenleistung innerhalb des Punktemodells orientiert sich an den in der zusatzversorgungspflichtigen Zeit aufgrund der erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, den sozialen Komponenten und den Bonuspunkten erworbenen Versorgungspunkten. Die Höhe der Betriebsrentenleistung ist von daher individuell. Eine generelle Aussage hierzu ist nicht möglich.
Eine erste Orientierung gibt der jährlich von der ZVK-Sparkassen erstellte Versicherungsnachweis. Dieser wird auf der Grundlage der vom Arbeitgeber angelieferten Jahresmeldung betreffend der Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erstellt und beinhaltet alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte sowie die – ggf. noch verfallbare – Rentenanwartschaft.
Für aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Beschäftigte erstellt die ZVK-Sparkassen letztmalig einen Nachweis, die so genannte Abmeldebestätigung. Auch diese beinhaltet neben dem vom Arbeitgeber aufgegebenen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt alle bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung erworbenen Versorgungspunkte sowie die – ggf. noch verfallbare – Rentenanwartschaft.
Die Höhe der Hinterbliebenenleistung orientiert sich an der der gesetzlichen Rentenversicherung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten analog für eingetragene Lebenspartner.
Für Witwen und Witwer bedeutet dieses: Ist die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1961 geboren, wird die Betriebsrentenleistung in Höhe von 60 v. H., in allen anderen Fällen in Höhe von 55 v. H. der Betriebsrentenleistung, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat oder im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles Erwerbsminderung bezogen hätte, gezahlt.
Die Halbwaisenrente wird in Höhe von 10 v. H., die Vollwaisenrente in Höhe von 20 v. H. der Betriebsrentenleistung, die die/der Verstorbene zuletzt bezogen hat oder im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles Erwerbsminderung bezogen hätte, gezahlt.
Die Höhe der Rentenabschläge aufgrund vorzeitiger Renteninanspruchnahme orientiert sich an denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings sind die Rentenabschläge in der Höhe begrenzt auf maximal 10,8 v. H.
Das Tarifrecht sieht für die Pflichtversicherung keine Rentenzuschläge bei einem nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze liegenden Rentenbeginn vor.
Überleitungen / Portabilität von Anwartschaften
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Überleitungen / Portabilität von bisher erworbenen Anwartschaften.
Das Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes wird arbeitgeberseitig über städtische, kommunale und kirchliche Zusatzversorgungseinrichtungen (ZVE) sowie darüber hinaus über die bundesweit tätige Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die Zusatz-Rentenversicherung der Knappschaft-Bahn-See (ZV-KBS) abgebildet.
Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb des öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber wechselt, ist hiermit häufig auch ein Wechsel der ZVE/VBL verbunden. Die Durchführung der Pflichtversicherung erfolgt nämlich in der ZVE, in der der (neue) Arbeitgeber Mitglied ist. Eine Durchführung der Versicherungspflicht bei der bisherigen ZVE ist – obwohl das gleiche Tarifrecht anwendend – aus den verschiedensten Gründen ausgeschlossen. Einzig wenn sowohl der bisherige als auch der neue Arbeitgeber der selben ZVE angehören, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisherigen ZVE/VBL.
Aus diesem Grunde haben die Tarifvertragsparteien sowohl in dem für die städtischen und kommunalen ZVEen geltenden „Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV- Kommunal – ATV-K)“ als auch in dem für die VBL gültigen "Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Alters- versorgung – ATV)" die ZVEen und die VBL zu einer gegenseitigen Überleitung bzw. Anerkennung der Versicherungszeiten der einzelnen Versicherten verpflichtet.
Darüber hinaus haben sich die kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen diesem Überleitungsrecht angeschlossen. In der Regel wenden die kirchlichen Einrichtungen das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes an, obwohl sie als so genannte „Tendenzbetriebe“ nicht dem Tarifrecht unterliegen.
Überleitung von Versicherungszeiten
Die städtischen, kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen haben sich im Rahmen eines „Überleitungsstatuts“ auf eine vollständige Übertragung der seitens des/der Versicherten erworbenen Rentenanwartschaft von der bisher zuständigen auf die neu zuständige Zusatzversorgungseinrichtung verständigt. Dabei erfolgt zwischen den ZVEen ein vollständiger Barwertausgleich.
Gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten
Im Verhältnis zur VBL und ZV-KBS beschränkt sich seitens der städtischen und kommunalen ZVEen die Überleitung auf die tarifvertraglich zulässige gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten. D. h. die jeweiligen in den städtischen und kommunalen ZVEen und in der VBL begründeten Versicherungsverhältnisse bleiben bestehen, ohne dass die tarifvertraglich gewollten Vorteile der Überleitung aufgegeben werden.
Hinweis: Im Verhältnis zur VBL haben die kirchlichen ZVEen auf eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten verzichtet.
Sowohl die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten im Verhältnis zur VBL als auch die vollständige Übertragung zwischen den städtischen, kommunalen oder kirchlichen ZVEen bieten für den Versicherten den Vorteil, dass je ZVE/VBL die Wartezeit nicht jeweils erfüllt werden muss, sondern die Versicherungszeiten insgesamt berücksichtigt werden bei der Prüfung, ob für die Geltendmachung der erworbenen Rentenanwartschaften die Anspruchsvoraussetzung „Wartezeit“ erfüllt ist.
Im Falle der Vergabe von Bonuspunkten (Überschussbeteiligungen) seitens der einzelnen ZVEen/VBL erhalten nur die Versicherten entsprechende Gutschriften, die im Zeitpunkt der Vergabe pflichtversichert sind oder im Falle einer beitragsfreien Versicherung über eine (insgesamt) mindestens 120 Umlage-/Beitragsmonate umfassende Versicherungszeit innerhalb des öffentlichen Dienstes verfügen. Der Anteil zu vergebener Bonuspunkte bemisst sich dabei an den bisher erworbenen Rentenanwartschaften.
Aus diesen Gründen führen daher sowohl die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten als auch die vollständige Übertragung von Rentenanwartschaften auf Seiten des Versicherten zu einem wirtschaftlichen Vorteil. Zum einen bewirkt die Zusammenführung der Rentenanwartschaften nämlich, dass der Anteil an den zu verteilenden Bonuspunkten steigt und somit die Gutschrift auf dem Versorgungspunktekonto höher ausfällt. Zum anderen bleibt der Versicherte bonuspunkteberechtigt im Falle der erneuten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn insgesamt 120 Umlage-/Beitragsmonate nachgewiesen sind.
Hinweis: Aufgrund einer nicht beantragten Zusammenführung nicht vergebene Bonuspunkte werden auch bei Nachholung des Antrages nicht nachträglich zugeteilt.
Im Bereich der städtischen, kommunalen und kirchlichen ZVEen ist darüber hinaus die vollständige Übertragung der Rentenanwartschaften von Vorteil für den Versicherten, da die Leistungsgewährung aus einer Hand erfolgt, wohingegen im Verhältnis zur VBL der „Nachteil“ besteht, dass im Leistungsfalle zwei Leistungsanträge zu stellen sind.
- Sparkasseneinrichtung
- Kirchliche Zusatzversorgungskassen
- Stadtkassen
- Gebietskassen
Die Überleitung bzw. gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten erfolgt nicht automatisch. Ein regel- oder auch nur unregelmäßiger Datenaustausch zwischen den ZVEen/VBL erfolgt nicht. Die Beantragung erfolgt ausschließlich über einen von der ZVK-Sparkassen erstellten Formvordruck (Antrag auf Überleitung). Dieser ist der ZVK-Sparkassen einzureichen. Die ZVK-Sparkassen setzt sich sodann mit der vorher zuständigen ZVE/VBL in Verbindung und fordert die dortigen Versicherungszeiten an. Nach Eingang erhält der Versicherte hierüber eine entsprechende Bestätigung.
Im Falle der Übertragung von in der ZVK-Sparkassen zurückgelegten Versicherungszeiten ist der Antrag seitens des Versicherten bei der annehmenden ZVE/VBL mittels eines von dort zur Verfügung gestellten Formvordrucks zu stellen.
Die Beantragung der Überleitung bzw. gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten sollte sofort beantragt werden. Soweit nämlich das beendete und überzuleitende bzw. anzuerkennende beitragsfreie Versicherungsverhältnis nicht über eine Versicherungszeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten verfügt, nimmt dieses beitragsfreie Versicherungsverhältnis nicht an einer möglichen Vergabe von Bonuspunkten teil. Nicht vergebene Bonuspunkte werden im Falle der verspäteten Beantragung auch nicht nachträglich vergeben. Die verspätete Beantragung kann somit im Falle der Vergabe von Bonuspunkten mit Blick auf die später zu beanspruchende Betriebsrentenleistung zu unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteilen auf Seiten des Versicherten führen.
Weiterhin ist die sofortige Beantragung auch vor dem Hintergrund der späteren Beantragung der Betriebsrentenleistung sinnvoll. Ist die Überleitung bzw. gegenseitige Anerkennung nämlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollzogen, ist eine Verzögerung in der Bearbeitung des Rentenantrages unvermeidlich.
Der Antrag auf Überleitung kann zu jedem Zeitpunkt nachgeholt werden. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sollte dieses jedoch kurzfristig geschehen.
Während innerhalb des öffentlichen Dienstes die Übertragbarkeit (Überleitung) von erworbenen Versorgungsanwartschaften von jeher seitens der Tarifvertragsparteien sowie zwischen den einzelnen ZVEen/VBL geregelt war (und bleibt), mangelte es bisher innerhalb der Privatwirtschaft an einer entsprechenden Regelung. Auch die Zusammenführung von innerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Rentenanwartschaften mit den in der Privatwirtschaft ausgesprochenen Versorgungszusagen war bisher nicht geregelt.
Zum 1. Januar 2005 hin hat der Gesetzgeber diesbezüglich für eine gesetzliche Regelung gesorgt, sodass nunmehr nicht mehr nur Versorgungsanwartschaften innerhalb des öffentlichen Dienstes zusammengeführt werden, sondern auch die in der Privatwirtschaft erhaltenen Versorgungszusagen ihre Berücksichtigung finden. Portabilität bedeutet somit nichts anderes als die Zusammenführung von betrieblichen Versorgungszusagen per Übertragung vom bisherigen auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung [§ 4 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)“].
Grundsätzlich fällt jede ab dem 1. Januar 2005 erteilte betriebliche Versorgungszusage hierunter. Da aber Voraussetzung für die Portabilität ist, dass die Unverfallbarkeitskriterien des BetrAVG erfüllt sind, kann die Portabilität in der Pflichtversicherung tatsächlich erst beansprucht werden, wenn die Unverfallbarkeit gegeben ist. Unverfallbar ist seit dem 1. Januar 2018 eine Versorgungszusage nach dem BetrAVG nämlich erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 21. Lebensjahr beendet wird und die Versorgungszusage zum Zeitpunkt der Beendigung mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Der Arbeitnehmer kann die Übertragung nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des (bisherigen) Arbeitsverhältnisses von seinem bisherigen Arbeitgeber oder dessen Versorgungseinrichtung verlangen. Die bisherige muss ebenso wie die neue Versorgungszusage über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden sein bzw. werden. Der Übertragungswert darf die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen (gesetzlichen) Rentenversicherung nicht übersteigen.
Zu guter Letzt muss die unverfallbare Anwartschaft oder Leistung kapitalgedeckt unterlegt sein. D. h., bei unverfallbaren, aber umlagefinanzierten Versorgungszusagen ist die Portabilität weiterhin ausgeschlossen.
Die Übertragung auf Basis der Portabilität bewirkt lediglich eine wertgleiche Versorgungszusage. Keinesfalls muss deshalb die später zu beanspruchende monatliche Rentenleistung identisch sein mit der ehemals beim bisherigen Versorgungsträger zu beanspruchenden. Hintergrund hierbei ist insbesondere, dass die Ausgestaltung der Versorgungszusage unterschiedlich sein kann, nämlich ob z. B. Erwerbsminderungs- und/oder Hinterbliebenenrentenleistungen in die Versorgungszusage mit eingebunden sind bzw. waren.
Es ist von daher empfehlenswert, vor einer Übertragung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dessen Versorgungseinrichtung vom Auskunftsrecht nach § 4a BetrAVG Gebrauch zu machen und diese Information zu vergleichen mit den im Falle der Übertragung neu zugesagten Leistungsansprüchen.
Startgutschriften in der Pflichtversicherung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Startgutschriften in der Pflichtversicherung.
Die Tarifvertragsparteien haben sich mit Abschluss des "Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal – ATV-K)" auf eine Umstellung des Tarifrechts weg vom so genannten "Gesamtversorgungssystem" hin zum so genannten „Punktemodell“ verständigt. Das Punktemodell löst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 das Gesamtversorgungssystem ab. Die Startgutschrift weist dabei die in dem bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Gesamtversorgungssystem erworbenen – bei noch nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbaren – Rentenanwartschaften aus.
Die Höhe der Betriebsrentenleistung innerhalb des Gesamtversorgungssystems wurde durch von den Tarifvertragsparteien nicht zu beeinflussende Faktoren bestimmt, die da waren
- das Recht der Beamtenversorgung
- die Entwicklung der Steuersätze und Sozialversicherungsbeiträge und
- die Entwicklung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entwicklungen in den o. g. Bereichen führten automatisch zu entsprechendem Nachbesserungsbedarf seitens der Tarifvertragsparteien innerhalb des Gesamtversorgungssystems. Hieraus war für die in der Zusatzversorgung versicherten Beschäftigten ein nur noch schwer zu durchschauendes Regelungswerk entstanden, was das Bundesverfassungsgericht am 22. März 2000 in einer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde zu der Aussage veranlasst hat, dass das Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes hinsichtlich der Regelungsdichte an seine verfassungsmäßigen Grenzen stoßen würde. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Tarifvertragsparteien in diesem Nichtannahmebeschluss auferlegt, dass Zusatzversorgungsrecht zum 1. Januar 2001 zu reformieren. Darüber hinaus war Handlungsbedarf auch aufgrund der fehlenden Beeinflussbarkeit der o. g. Faktoren und den daraus zunehmend schwerer kalkulierbaren Ausgabeströmen vorhanden.
Aufgrund der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Reform bereits zum 1. Januar 2001 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, den ATV-K bereits zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten, für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 aber das Gesamtversorgungssystem weiterhin zur Anwendung kommen zu lassen. Die Reform ist somit tatsächlich zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
Das Punktemodell ist frei von externen Faktoren. D. h., dass die Ermittlung der Betriebsrentenhöhe ausschließlich durch die Tarifvertragsparteien geregelt wird. Darüber hinaus herrscht im Punktemodell – anders als im Gesamtversorgungssystem – aufgrund seiner versicherungsmathematischen Grundlagen das Prinzip der Beitragsäquivalenz. Dieses bedeutet, dass jeder als Euro eingezahlte Beitrag unter Berücksichtigung der Verzinsung des eingezahlten Kapitals zu einem gleich hohen Rentenanspruch führt. Subventionen einzelner Betriebsrentenhöhen wie im Gesamtversorgungssystem teilweise der Fall sind dem Punktemodell fremd.
Darüber hinaus ist das Punktemodell innerhalb der ZVK-Sparkassen kapitalgedeckt (= das für die spätere Betriebsrentenleistung benötigte Kapital wird bereits in der Anwartschaftsphase angesammelt und kommt in Form laufender Rentenleistungen mit Rentenbeginn zur Auszahlung) finanziert, während das Gesamtversorgungssystem im Rahmen eines Umlageverfahrens zu finanzieren war.
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen den rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten und den beitragsfrei Versicherten. Die im Rahmen der Startgutschrift ermittelten Rentenanwartschaften werden in Versorgungspunkte umgerechnet und den Versorgungspunktekonten gutgeschrieben.
Rentennahe Pflichtversicherte
Unter diese Regelung fallen die am 31. Dezember 2001 und 1. Januar 2002 Pflichtversicherten, die am 1. Januar 2002
- das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen können oder
- das 47. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten, wenn der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eintritt.
Die Startgutschrift wird in diesen Fällen zum 1. Januar 2002 in der Weise ermittelt, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem die Berechnungsgrundlage bildet. Vereinfacht ausgedrückt wird zu diesem Stichtag die Betriebsrentenleistung ermittelt, die sich – abgestellt auf die zum 1. Januar 2002 sich ergebenden Verhältnisse – bei Fortgeltung des Gesamtversorgungssystems zum in der Regel vollendeten 63. Lebensjahr ergeben hätte.
In den Fällen des Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder eines Vorruhestandes vor dem 14. November 2001 tritt an die Stelle des 63. Lebensjahres das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. des Vorruhestandes.
Soweit eine Rente für schwer behinderte Menschen beansprucht werden kann, tritt an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwer behinderte Menschen.
Rentenferne Pflichtversicherte
Alle am 31. Dezember 2001 und 1. Januar 2002 Pflichtversicherten, die nicht zu den rentennahen Jahrgängen zählen, werden diesem Personenkreis zugeordnet.
Die Ermittlung der Startgutschrift erfolgt hier in analoger Anwendung des § 18 des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)“ , d. h. abgestellt auf die zum 1. Januar 2002 gültigen individuellen Verhältnisse wird die Betriebsrentenleistung ermittelt, die zum 1. Januar 2002 innerhalb des Gesamtversorgungssystems gezahlt worden wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten und die maximale Versorgung bereits erreicht gewesen wäre. Die auf diesem Wege ermittelte Maximalversorgung wird innerhalb der Startgutschrift anteilig unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 zurückgelegten Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (VBL/ZVK) berücksichtigt. Hierbei beträgt der Besitzstand mindestens 2,25 % pro Versicherungsjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001. Liegt der erstmalige Versicherungsbeginn des rentenfernen Versicherten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zwischen 20,5 und 25 Lebensjahren, erhöht sich der Versorgungsprozentsatz von 2,25 % sukzessive auf bis zu 2,5 % pro Versicherungsjahr bis zum 31. Dezember 2001. Ist der erstmalige Versicherungsbeginn erstmals nach dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetreten, beträgt der Besitzstand generell 2,5 % pro Versicherungsjahr.
Parallel wird eine Vergleichsstartgutschrift auf Basis eines Unverfallbarkeitsquotienten nach § 2 BetrAVG ermittelt. Hierbei wird die bis zur Systemumstellung zurückgelegte Versicherungszeit ins Verhältnis gesetzt zu der Versicherungszeit, wie sie hätte bei Fortgeltung des Gesamtversorgungssystems bis zum vollendeten 65. Lebensjahr zurückgelegt werden können.
Sofern die Vergleichsstartgutschrift auf Basis des § 2 BetrAVG höher ausfällt wie die Startgutschrift nach § 18 BetrAVG, stellt diese den Besitzstand aus dem geschlossenen Gesamtversorgungssystem dar.
Beitragsfrei Versicherte
Sämtliche Versicherte, die am 31. Dezember 2001 und/oder 1. Januar 2002 beitragsfrei versichert waren, erhalten eine Startgutschrift in Höhe der innerhalb des Gesamtversorgungssystems geregelten Mindestversorgungsrentenleistung.
Versicherte, die die Unverfallbarkeitskriterien im Sinne des BetrAVG erfüllt haben, erhalten eine Betriebsrentenleistung mindestens in Höhe der Betriebsrentenleistung nach § 18 BetrAVG. Nach dem am 31. Dezember 2001 gültigen BetrAVG war die Unverfallbarkeit und damit ein Leistungsanspruch nach § 18 BetrAVG dann gegeben, wenn das zur Versicherungspflicht führende Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat und das Arbeitsverhältnis erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres der/des Versicherten beendet worden ist.
Parallel zu den rentenfernen Jahrgängen wird auch hier eine Vergleichsberechnung auf Basis § 2 BetrAVG vorgenommen.
Die nach § 18 BetrAVG ermittelte – gesetzliche geregelte – Anwartschaft ist nicht Teil der Startgutschrift. Diese Anwartschaft besteht parallel zur tarifvertraglich geregelten. Bei Eintritt des Versicherungsfalls besteht der Anspruch nicht kumulativ, vielmehr wird nur die höchste der erworbenen Anwartschaften – da sie ja auf den gleichen Zeiten basieren – gewährt.
In diesen Fällen wird die Rentenleistung in der bisherigen Höhe unverändert weitergezahlt. Zum 1. Juli eines jeden Jahres erfolgt eine Dynamisierung der Betriebsrentenleistung in Höhe von 1 v. H.
Zunächst ist seitens der Tarifvertragsparteien geregelt, dass Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang zu erheben sind.
Die Geschäftsleitung der ZVK-Sparkassen hat jedoch im Einvernehmen mit dem Kassenausschuss beschlossen, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Startgutschriftenermittlung für nichtig erklärt, unabhängig von einer vorgenommenen Beanstandung in jedem Einzelfall Berücksichtigung findet. Somit ist eine rechtliche Beanstandung in Bezug auf von der ZVK-Sparkassen erteilte Startgutschriften nicht erforderlich.
Derzeit werden bei verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen bundesweit mehrere Klageverfahren gegen die Umstellung des Zusatzversorgungsrechts auf das Punktemodell bzw. gegen die tarifvertraglich geregelte Ermittlung der Startgutschriften geführt.