Verfassungsbeschwerde gegen die Berechnung der rentennahen Startgutschriften

Stand: 17.12.2012

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10 zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Berechnung der rentennahen Startgutschriften nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Gericht hat den Verfassungsbeschwerden keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zuerkannt und sie als teilweise unzulässig, im Übrigen als unbegründet angesehen.

Nach Auffassung des Gerichts war zunächst Art. 14 GG nicht verletzt, da die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente in einer bestimmten Höhe erworben hatten, die von der Eigentumsgarantie umfasst ist. Auch stellt die Systemumstellung keine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbotes dar. Denn in diesem Fall lag eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, da die rentennahen Startgutschriften einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt betrafen. Unzulässig wäre eine unechte rückwirkende Regelung nur dann gewesen, wenn das Vertrauen der Beschwerdeführer schutzwürdiger als die Interessen der verantwortlichen Tarifvertragsparteien gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall, da die Motive der Tarifvertragsparteien für die Systemumstellung insgesamt berechtigt und nachvollziehbar waren. Außerdem enthielt die damalige Satzung bereits einen Änderungsvorbehalt. Ferner hätten die Tarifvertragsparteien durch die Regelungen zu den rentennahen Startgutschriften die Interessen der Berechtigten ausreichend berücksichtigt, da die zu übertragenen Anwartschaften grundsätzlich nach den Regeln des alten Gesamtversorgungssystems ermittelt wurden. Auch ist die Stichtagsregelung zur Bestimmung der Startgutschrift nicht zu beanstanden, da dies bei einer Systemumstellung regelmäßig notwendig sei.

Schließlich sah das Bundesverfassungsgericht in den Startgutschriftenregelungen auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG. An dieser Stelle wiederholte das Gericht seine bereits im Rahmen der „Halbanrechnungsentscheidung“ vom 22. März 2000 getroffene Feststellung, dass bei einem Massengeschäft – wie die Zusatzversorgung – Typisierungen und Generalisierungen zulässig seien, auch wenn es dadurch in Einzelfällen zu Härtefällen kommt.

Einzelheiten können dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, abrufbar auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts www.bundesverfassungsgericht.de, dort unter „Entscheidungen“ unter Eingabe des o. g. Aktenzeichens, entnommen werden.

Kontakt
ZVK-Sparkassen
Große Strasse 58
26721 Emden


04921 8994-0