Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zu § 18 BetrAVG

Stand: 09.05.2007

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde betreffend § 18 BetrAVG nicht zur Entscheidung angenommen.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 9. Mai 2007 entschieden, dass der Entscheidung keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukäme und der zur Entscheidung vorliegende Fall keinen Anlass zur Klärung der Frage böte, ob § 18 BetrAVG verfassungsgemäß sei oder nicht. Die Begründung selbst lässt aber durchaus den Rückschluss zu, dass das Gericht keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 BetrAVG hat. So enthält die Entscheidung eine Reihe von Hinweisen, aus denen hervorgeht, dass der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 18 BetrAVG in der derzeitigen Fassung hat. Mit Blick auf die vom Kläger gerügte – im Zusammenhang mit der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit stehende – Ungleichbehandlung im Vergleich zu § 2 BetrAVG stellt der Senat u. a. fest, dass der Gesetzgeber bei der Reform zum 1. Januar 2001 nicht verpflichtet gewesen sei, § 2 BetrAVG auf sämtliche Arbeitnehmer zu erstrecken, sondern dass ihm „mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des (damaligen) verfassungswidrigen Zustands (vgl. Urteil des BVerfG vom 15. Juli 1998) zur Verfügung gestanden hätten“. Auch könne ein Anspruch auf eine höhere Versorgungsleistung nicht damit begründet werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine unverbindliche Rentenauskunft mit einem wesentlich höheren Versorgungsanspruch erteilt worden sei. Ferner nahm der Senat zu der Behauptung Stellung, dass § 18 BetrAVG die festgestellte Zusatzrente nicht ausreichend dynamisiere. Er stellte in diesem Zusammenhang fest, dass über die jährliche Anpassung von 1 % die Wertentwicklung ausreichend gesichert sei. Mit Blick auf die vom Kläger gerügte Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente stellte das Gericht (knapp) fest, dass diese Frage wegen des vom Kläger gestellten Hauptantrages auf Zuerkennung einer Versorgungsrente nicht entscheidungserheblich sei. Allerdings lässt sich aufgrund der Kürze der Abhandlung zu diesem Punkt die Schlussfolgerung herleiten, dass der Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung des Näherungsverfahrens im Rahmen des § 18 BetrAVG hat, da ansonsten die Argumentation an dieser Stelle sicherlich umfangreicher ausgefallen wäre.

Aufgrund dieser Entscheidung des BVerfG ist nunmehr davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die dort anhängigen Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Umstellung des Zusatzversorgungsrechts zum 1. Januar 2002 vom „Gesamtversorgungssystem“ auf das „Punktemodell“ und der in diesem Zusammenhang erstellten „rentenfernen“ Startgutschriften wieder aufgreift. Bisher hatte der BGH seine Entscheidung vor dem Hintergrund der – nunmehr entschiedenen – Verfassungsbeschwerde zurückgestellt. Ursächlich hierfür war, dass seitens der Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Abbildung der „rentenfernen“ Startgutschriften auf die Regelung im § 18 BetrAVG Bezug genommen wurde.

Pressemitteilung vom: 09.05.2007

Kontakt
ZVK-Sparkassen
Große Strasse 58
26721 Emden


04921 8994-0