Rechtmäßigkeit der Startgutschriften der rentennahen Jahrgänge

Stand: 7.12.2006

Das OLG Karlsruhe hat in 11 Berufungsurteilen am 7. Dezember 2006 die Rechtmäßigkeit der Startgutschriften für die rentennahen Jahrgänge bestätigt.

Zu den rentennahen Jahrgängen gehören die Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 (Zeitpunkt der Systemumstellung) das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Darüber hinaus zählen genauso die Versicherten, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten und die Voraussetzungen für eine Rente für schwer behinderte Menschen erfüllten, zu den rentennahen Jahrgängen, wie auch diejenigen, die vor dem 14. November 2001 eine Altersteilzeitvereinbarung oder einen Vorruhestand vereinbart hatten. Weitere Voraussetzung war jedoch jeweils, dass am 31. Dezember 2001 und 1. Januar 2002 in der Zusatzversorgung eine Pflichtversicherung bestand.

Die Startgutschrift wurde in diesen Fällen unter Zugrundelegung der Regelungen des Gesamtversorgungssystems auf einen in der Zukunft liegenden Rentenbeginn ermittelt.

Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass die Besitzstandsregelungen bzgl. der Ermittlung der Startgutschriften der rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Wegen der Anknüpfung an die Berechnungsregelungen des ehemaligen Gesamtversorgungssystems verletzten diese Vorgaben der Tarifvertragsparteien nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.

Ansprüche der Kläger auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaften durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestünden nicht. Auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf höhere Dynamisierung der Betriebsrente als tarifvertraglich vorgesehen, hat das OLG verneint. Die ab dem Jahr 2002 tarifvertraglich geregelte jährliche Dynamisierung in Höhe von 1 v. H. jeweils zum 1. Juli eines Jahres verstoße derzeit nicht gegen höherrangiges Recht.

Das OLG stellt zwar fest, dass grundsätzlich ein Eingriff in die erdienten Anwartschaften der rentennahen Jahrgänge vorläge, dieser sei aber aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen der finanziellen Situation der Zusatzversorgung zum Zeitpunkt der Systemumstellung gerechtfertigt. Auch hätten sich die Tarifvertragsparteien im Gegensatz zu den Besitzstandsregelungen für die rentenfernen Jahrgänge intensiv mit der Schutzwürdigkeit der rentennahen Jahrgänge auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das OLG nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass es den Berechnungsmodus für die Ermittlung der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge nach § 18 Abs. 2 BetrAVG nach wie vor für rechtswidrig hält.

Pressemitteilung vom: 07.12.2006

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