Rechtmäßigkeit der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge
Stand: 22.09.2005
Als erstes Oberlandesgericht hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) am 22. September 2005 in der Berufungsinstanz in 16 Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Startgutschriften rentenferner Jahrgänge im Zuge der Umstellung des Zusatzversorgungsrechts auf das Punktemodell entschieden.
Es hat hierbei festgestellt, dass
- die Startgutschriften die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften aus dem Gesamtversorgungssystem nicht verbindlich festlegen.
- der Verwaltungsmehraufwand einer individuellen gegenüber einer pauschal ermittelten Startgutschrift in Höhe von rund 18,00 EUR gerechtfertigt sei und deswegen die mit der pauschalierten Methode auf Basis des Näherungsverfahrens sich ergebenden Nachteile nicht mit dem Verwaltungskostenaufwand zu rechtfertigen seien.
- das Näherungsverfahren insgesamt erhebliche Nachteile gegenüber einer individuellen Berechnung der Startgutschrift mit sich bringt.
- die zum 1. Januar 2002 erfolgte Umstellung auf das so genannte „Punktemodell“ rechtmäßig ist.
Das OLG bringt in der Urteilsbegründung zum Ausdruck, dass die bis zum 31. Dezember 2001 erarbeiteten Versorgungsanwartschaften Teil des bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Entgelts darstellen und dass durch die Anwendung des pauschalierenden Näherungsverfahrens unzulässigerweise in das Eigentum des Versicherten eingegriffen wird und in jedem Einzelfall analog der rentennahen Jahrgänge ein Anspruch auf eine individuelle Startgutschriftenberechnung besteht, wobei die bereits ermittelte pauschalierte Startgutschrift dem Versicherten im Sinne einer Mindeststartgutschrift erhalten bleiben soll. Auch die fehlende Dynamisierung der Startgutschriften wird für unrechtmäßig erklärt.
Gleichzeitig stellt das OLG aber fest, dass aufgrund der Entscheidung ein Anspruch auf die Feststellung eines bestimmten (höheren) Wertes der Anwartschaft zum Umstellungsstichtag durch einen vom OLG bestimmten Berechnungsmodus nicht besteht. Dahingehende Feststellungen wären mit der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie unvereinbar. Es sei allein Sache der Tarifpartner, die Besitzstände der rentenfernen Versicherten unter Beachtung höherrangigen Rechts neu auszugestalten.
Keinen Zweifel hat das OLG an der Rechtsmäßigkeit der Umstellung des Zusatzversorgungsrechts zum 1. Januar 2002 auf das so genannte „Punktemodell“ gelassen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG in allen Verfahren die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese sind zwischenzeitlich durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Karlsruhe, als in den 16 Klageverfahren beklagte Einrichtung, eingelegt worden.
Aufgrund der eingelegten Revisionen erlangen die Urteile des OLG keine Rechtskraft. Somit ergeben sich unmittelbar keine Auswirkungen auf die von der ZVK-Sparkassen erstellten Startgutschriften. Zunächst bleiben die nächstinstanzlichen Urteile des Bundesgerichtshofes abzuwarten.
Pressemitteilung vom: 22.09.2005