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Rechtmäßigkeit der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge

Stand: 8.11.2006

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 8. November 2006 einen Rechtsstreit, in dem es um die Zulässigkeit der tarifvertraglichen Regelungen zu den Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge ging, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 2 des „Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)“ ausgesetzt.

Im Falle einer festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG sei die Zentralnorm für die Berechnung dieser Startgutschriften entfallen, sodass die Tarifvertragsparteien bereits aus diesem Grund zu Nachverhandlungen aufgerufen seien.

Unabhängig von dieser Aussetzung führt das OLG aber weiter aus, dass seinerseits kein Zweifel daran bestehe, dass die Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, die Systemumstellung vorzunehmen, rechtmäßig sei. Einen „eklatanten“ Verfassungsverstoß könne das OLG nicht erkennen. Darüber hinaus sei wegen der Besonderheiten des Gesamtversorgungssystems die Ermittlung der unverfallbaren und somit der schützenswerten Anwartschaften nicht ohne weiteres durchführbar. Eine Verschlechterung im Rahmen von 10 bis 20 v. H. gegenüber der im Gesamtversorgungssystem zu erwartenden Betriebsrentenleistung sei unbedenklich.

Pressemitteilung vom: 08.11.2006