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Zulässigkeit der Startgutschriften rentenferner Jahrgänge

Stand: 15.04.2010

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde bzgl. Zulässigkeit der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge durch das Bundesverfassungsgericht.

Das BVerfG hat mit am 15. April 2010 veröffentlichten Beschluss vom 29. März 2010 zwei Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Zulässigkeit der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge nicht zur Entscheidung angenommen.

Das BVerfG begründet die Nichtannahme mit der bereits durch den Bundesgerichtshof (BGH) erklärten Unrechtsmäßigkeit der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge.

Das BVerfG führt hierzu wie folgt aus:

„Die Verfassungsbeschwerden sind mangels Beschwer unzulässig, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Gerichte hätten die Verfassungswidrigkeit zahlreicher weiterer Punkte in den Übergangsvorschriften verkannt. Die Beschwer muss sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung ergeben und kann grundsätzlich nicht darauf beruhen, dass ein Gericht lediglich in den Entscheidungsgründen eine Rechtsauffassung vertreten hat, die die Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachten. Die angegriffenen Entscheidungen hatten die Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschriften festgestellt und enthielten daher keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführer. Bei der notwendigen Neuregelung werden die Tarifvertragsparteien die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte ohnehin neu zu überdenken haben.

Die Verfassungsbeschwerden sind auch unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der BGH den über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift hinausgehenden Begehren der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht entsprach. Die Abwägung des Bundesgerichtshofes zwischen den Interessen der Versicherten und der Tarifautonomie lässt eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung der Tragweite des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht erkennen. Eine gerichtliche Festlegung der VBL auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege kommt hier angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht in Betracht. Solange für eine Neuregelung mehrere verfassungskonforme Möglichkeiten offen stehen, hat sich der Staat im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich der Einflussnahme zu enthalten. Hinreichender Rechtsschutz der Versicherten ist dadurch gewährleistet, dass sie eine zu erwartende Neuregelung wiederum einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können.“

Die Ausführungen führen im Ergebnis dazu, dass es nunmehr zunächst den Tarifvertragsparteien aufgrund der Entscheidung des BGH vom 14.November 2007 obliegt, zu entscheiden, wie ihrer Meinung nach eine rechtmäßige (und verfassungsmäßige) Startgutschrift der rentenfernen Jahrgänge auszusehen hat. Erst diese Entscheidung kann dann wieder der gerichtlichen und damit ggf. einer abschließenden verfassungsmäßigen Kontrolle unterzogen werden.

Hinsichtlich der Besonderheit der Zulässigkeit des Streichens des früheren Mindestversorgungsanspruches nach § 35a des Statuts in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung, wie sie der BGH im Gegensatz zur Meinung der Geschäftsleitung der ZVK-Sparkassen und auch aller Vorinstanzen für rechtmäßig erachtet hat, fehlt es somit weiterhin an einer abschließenden verfassungsrechtlichen Entscheidung.

Aus Sicht der ZVK-Sparkassen ist zu wünschen, dass die Tarifvertragsparteien nunmehr zügig in die entsprechenden Reparaturverhandlungen zum ATV-K eintreten. Bereits jetzt wurden seitens unserer Kasse mehr als 1.500 Rentenanträge rentenferner Jahrgänge nur vorläufig beschieden. Diese Zahl wird sich bis zum Jahresende 2010 auf rd. 2.000 erhöhen.

Pressemitteilung vom: 15.04.2010