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Startgutschriften rentennaher Jahrgänge

Stand: 14.06.2007

Das OLG Köln hat am 14. Juni 2007 in zwei Urteilen festgestellt, dass die Besitzstandsregelungen für rentennahe Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Das Gericht stellte in beiden – annähernd gleichlautenden – begründeten Entscheidungen fest, dass die Systemumstellung eine grundsätzlich hinzunehmende Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien sei. Ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen sei nicht erkennbar, da die rentennahen Startgutschriften nach den Regelungen des ehemaligen Gesamtversorgungssystems berechnet worden seien. Auch sei die stichtagsbezogene Umstellung auf das Punktemodell nicht zu beanstanden, da die Planbarkeit und Sicherheit der Zusatzversorgung als Ganzes Vorrang vor dem Einzelfall hätte. Das OLG unterstrich ferner, dass die innerhalb der Startgutschriftenberechnung erfolgte Festlegung auf das vollendete 63. Lebensjahr keine Benachteiligung für Frauen, die nach vollendetem 60. Lebensjahr eine Altersrente für Frauen beziehen wollten, darstelle. Der Senat sah für eine diesbezügliche Besserstellung der Frauen gegenüber den männlichen Kollegen keinen Raum. Ferner hob das Gericht in einer Entscheidung hervor, dass die finanzielle Ausstattung der einzelnen Einrichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung unerheblich sei, da aufgrund der tarifvertraglich veranlassten Systemumstellung das Leistungsrecht in den Kassen anzupassen war.

Pressemitteilung vom: 14.06.2007