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Umstellung auf Nettogesamtversorgung / Punktemodell

Stand: 27.03.2007

Das BAG hat am 27. März 2007 in zwei jetzt veröffentlichten Urteilen die frühere Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1987 bis 1991 bestätigt.

Danach war die im Jahre 1984 von den Tarifvertragsparteien beschlossene Umstellung des Zusatzversorgungsrechts von der so genannten „Bruttogesamtversorgung“ auf die so genannte „Nettogesamtversorgung“ zulässig. Das BAG bekräftigt, dass es für eine solche Reform seitens der Tarifvertragsparteien weder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe, noch dass eine Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich sei. Den Tarifvertragsparteien bleibe es überlassen, welche Entscheidungsgrundlagen für eine solche Reform benötigt würden. Auch die konkrete Vermögenslage der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung sei nicht entscheidungserheblich, allein der Flächentarifvertrag sei verbindlich.

Auch beschäftigte sich das BAG mit der Umstellung der Nettogesamtversorgung auf das Punktemodell. Laut BAG sei diese Umstellung nicht zu beanstanden. Diese Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien sei nur bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, also dem Verfassungsrecht, zu beanstanden. Die Umstellung der Dynamisierung der Bestandsrenten auf 1 % jährlich sei selbst nach AGB-Recht (§§ 307 ff BGB) gerechtfertigt, zumal der Eigentumsschutz sich nicht auf eine bestimmte Höhe der Dynamisierung festlegen lasse.

Pressemitteilung vom: 27.03.2007